Die heute 64-jährige Portugiesin arbeitete ab 1994 in der Schweiz als Zimmermädchen in verschiedenen Hotels. 1999 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Luzern eine ganze Invalidenrente zu, weil sie zu 100 Prozent arbeitsunfähig war. Nachdem sie 2003 nach Portugal zurückgekehrt war, übernahm die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ihren Fall.
Im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Überprüfung liess die IVSTA die Frau 2017 von zwei Fachärzten – einem Rheumatologen und einem Psychiater – begutachten. Diese kamen zum Schluss, dass sie sowohl in ihrer früheren Tätigkeit als auch in einer anderen Arbeit noch zu 70 Prozent arbeitsfähig sei. Das ergibt einen Invaliditätsgrad von 30 Prozent – zu wenig für eine IV-Rente, die erst ab 40 Prozent gewährt wird. Die IVSTA hob die Rente daraufhin rückwirkend per August 2013 auf.
Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid und brachte verschiedene Einwände vor: Das Gutachten sei unvollständig, es fehle eine lungenärztliche Zusatzuntersuchung, und die Experten hätten trotz einer schweren Persönlichkeitsstörung eine hohe Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Richter wiesen diese Argumente jedoch zurück. Sie hielten fest, dass eine Diagnose allein nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lasse – entscheidend sei, was der Person trotz ihrer Leiden zumutbar sei. Zudem sei das Gutachten beweiskräftig und weitere Abklärungen seien nicht nötig gewesen.
Da die Frau seit 2003 weder in der Schweiz wohnt noch hier arbeitet, hat sie auch keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen der IV. Einen Flug in die Schweiz für ein entsprechendes Beratungsgespräch hatte sie 2019 nicht angetreten. Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid der Vorinstanz: Die Aufhebung der IV-Rente bleibt bestehen. Die Frau erhält Unterstützung durch eine unentgeltliche Rechtsvertretung, da sie die Kosten nicht selbst tragen kann.