Ein Waadtländer Strafgericht hatte einen Mann wegen mehrerer schwerer Delikte – darunter Vergewaltigung, Nötigung und Verletzung der Fürsorgepflicht – zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihn für 15 Jahre des Landes verwiesen. Der Verurteilte zog das Urteil weiter, scheiterte jedoch vor dem kantonalen Berufungsgericht. Sein Pflichtverteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarrechnung über rund 50 Arbeitsstunden ein – aufgeteilt auf einen zugelassenen Anwalt und einen Anwaltsstagiaire.
Das Berufungsgericht kürzte die Entschädigung erheblich und sprach dem Anwalt schliesslich 4'461 Franken 90 zu. Es begründete die Kürzung damit, dass der Verteidiger den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte und das Dossier deshalb gut kannte. Mehrere Positionen – etwa die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Verfassen der Berufungserklärung – wurden als zu hoch angesetzt betrachtet. Zudem seien einzelne Arbeitspositionen bereits im ersten Verfahren verrechnet worden.
Der Anwalt zog den Entscheid weiter und verlangte eine höhere Entschädigung. Er argumentierte, das Verfahren sei komplex gewesen: Es habe drei Vergewaltigungsvorwürfe umfasst, zehn Parteibefragungen enthalten und er habe allein gegen drei Anwälte der Geschädigten sowie den Staatsanwalt gestanden. Ausserdem seien zwischen der erstinstanzlichen Verhandlung und der Berufungsverhandlung fast zehn Monate vergangen, weshalb eine vollständige Wiederaufarbeitung des Dossiers nötig gewesen sei.
Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest, dass den kantonalen Gerichten bei der Festsetzung von Pflichtverteidigerhonoraren ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dieser sei im vorliegenden Fall nicht missbraucht worden. Selbst wenn einzelne Positionen der Honorarrechnung diskutierbar seien, genüge das nicht, um den Gesamtbetrag als willkürlich zu bezeichnen. Der Anwalt muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.