Ein Ehepaar aus dem Kanton Neuenburg hatte 1998 geheiratet und drei Kinder bekommen. Nach der Trennung im Jahr 2018 und der Scheidungsklage des Mannes im Jahr 2021 sprach das erstinstanzliche Gericht der Frau einen nachehelichen Unterhalt von rund 3000 bis 3400 Franken pro Monat zu. Die kantonale Berufungsinstanz erhöhte diesen Betrag auf 4100 Franken monatlich – gültig bis zur Pensionierung des Ex-Mannes.
Der geschiedene Mann wollte den Unterhalt massiv reduzieren. Er argumentierte, seiner Ex-Frau müsse ein höheres fiktives Einkommen angerechnet werden, weil sie theoretisch zu 100 Prozent arbeiten könnte. Das jüngste gemeinsame Kind ist über 16 Jahre alt, weshalb laut Rechtsprechung grundsätzlich eine Vollzeitstelle zumutbar wäre. Die kantonale Instanz lehnte dies jedoch ab: Die Frau arbeitet bereits an zwei Stellen mit einem Gesamtpensum von über 75 Prozent und hat ihr Arbeitspensum seit der Trennung schrittweise erhöht. Es sei ihr nicht zuzumuten, zwei stabile Anstellungen aufzugeben, um für eine kaum höhere Entlöhnung eine einzige Vollzeitstelle zu suchen – zumal ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach jahrelanger Berufspause als gering einzustufen seien.
Zusätzlich versuchte der Ex-Mann, die Obergrenze des angemessenen Unterhalts auf lediglich rund 1143 Franken festsetzen zu lassen. Dieses Argument hatte er jedoch erst in einem späteren Schriftsatz im Berufungsverfahren vorgebracht, nicht in der eigentlichen Berufungsbegründung. Die kantonale Instanz wies diesen Antrag als unzulässig zurück, weil neue Argumente und Anträge im Berufungsverfahren grundsätzlich vollständig und fristgerecht eingebracht werden müssen.
Das Bundesgericht stützte beide Punkte der Vorinstanz. Es hielt fest, dass die kantonalen Richter ihr Ermessen beim Entscheid über das zumutbare Arbeitspensum nicht überschritten hatten. Auch die prozessuale Rüge bezüglich der verspätet vorgebrachten Unterhaltsgrenze wies es ab. Der Ex-Mann muss die Gerichtskosten von 3500 Franken tragen.