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Kläger erhält kein Geld von Tochter des verstorbenen Treuhänders

Ein Mann investierte 100'000 Euro über einen Treuhänder in einen Fonds – und verlor alles. Die Tochter des verstorbenen Treuhänders muss nicht haften.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Im Jahr 2008 schloss ein Arzt mit einem Mann eine Treuhandvereinbarung: Der Treuhänder sollte für ihn unentgeltlich eine Beteiligung von 100'000 Euro an einem Fonds verwalten. Der Arzt überwies das Geld, der Treuhänder investierte es. 2014 wurde über die beteiligte Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet – das investierte Kapital war verloren. Der Arzt machte den Treuhänder für eine schlechte Beratung verantwortlich.

Als der Treuhänder im Oktober 2021 starb, richtete der Arzt seine Schadenersatzforderung über 100'000 Euro an dessen Tochter als einzige Erbin. Diese hatte die Erbschaft jedoch ausgeschlagen – also abgelehnt. Weil der Nachlass des Vaters nachweislich überschuldet war, vermutete das Gericht, dass die Ausschlagung rechtmässig erfolgt ist. Ein Verlustschein aus dem Jahr 2015 belegte die damalige Zahlungsunfähigkeit des Vaters. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Vater bis zu seinem Tod – er lebte zuletzt im Pflegeheim und bezog Ergänzungsleistungen – kein nennenswertes Vermögen mehr aufbauen konnte.

Der Arzt versuchte auch, die Ausschlagung der Erbschaft mit dem Argument zu kippen, die Tochter habe sich in die Erbschaft «eingemischt»: Sie hatte nach dem Tod des Vaters eine Schlussrechnung des Pflegeheims über rund 5'000 Franken bezahlt. Das Gericht wertete dies jedoch als normale Verwaltungshandlung, nicht als Zeichen, dass die Tochter die Erbschaft annehmen wollte. Zudem blieb unklar, ob die Zahlung überhaupt aus dem Vermögen des Vaters stammte oder aus eigenem Geld der Tochter.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen: Die Tochter haftet nicht für die Schulden ihres Vaters, weil sie die überschuldete Erbschaft rechtswirksam ausgeschlagen hat. Der Arzt muss die Verfahrenskosten von 5'000 Franken tragen und der Tochter zudem 6'000 Franken für deren Anwaltskosten erstatten.

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Urteilsnummer: 4A_110/2026

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