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Flugbegleiterin erhält keine Entschädigung nach Kündigung wegen Impfverweigerung

Eine Flugbegleiterin wurde entlassen, weil sie sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen wollte. Die Richter bestätigten: Die Kündigung war rechtmässig.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Eine Flugbegleiterin arbeitete seit 2016 bei einer Fluggesellschaft. Im Januar 2023 kündigte ihr der Arbeitgeber, weil sie sich weigerte, die vorgeschriebene Covid-19-Impfung zu erhalten. Die Frau hielt die Kündigung für missbräuchlich und forderte eine Entschädigung von rund 19'760 Franken – entsprechend sechs Monatslöhnen. Sowohl das Arbeitsgericht Bülach als auch das Zürcher Obergericht wiesen ihre Klage ab.

Die Flugbegleiterin argumentierte unter anderem, das Impfobligatorium sei betrieblich nicht notwendig gewesen. Das Flugpersonal sei an vielen Destinationen von den strengen Einreiseregeln ausgenommen worden, und andere Fluggesellschaften hätten auf eine Impfpflicht verzichtet. Zudem stellte sie den Nutzen der Impfung infrage und verwies auf deren «experimentellen Charakter». Ausserdem warf sie den Gerichten vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben.

Die Gerichte folgten diesen Argumenten nicht. Sie anerkannten, dass die Einsatzplanung im Flugbetrieb während der Pandemie hochkomplex war: Zahlreiche Länder hatten unterschiedliche und sich rasch ändernde Einreisevorschriften, und ohne genügend geimpftes Personal hätte die Fluggesellschaft Flüge streichen müssen. Die Impfpflicht sei daher betrieblich notwendig und verhältnismässig gewesen. Zudem habe die Flugbegleiterin den Nachweis einer Impfunfähigkeit nicht erbracht – sie hatte bei einer Untersuchung sogar den angebotenen Allergietest abgelehnt.

Die obersten Richter bestätigten nun dieses Ergebnis. Sie hielten fest, dass die Fluggesellschaft sich auf die Zulassung der Impfstoffe und die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit stützen durfte. Eine Impfung stelle lediglich einen geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Das gewichtige Interesse der Fluggesellschaft an der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs überwiege das Interesse der Flugbegleiterin, sich nicht impfen zu lassen. Die Kündigung war damit rechtmässig, und die Flugbegleiterin geht leer aus.

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Urteilsnummer: 4A_60/2026

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