Eine Flugbegleiterin arbeitete seit Januar 2019 bei einer Fluggesellschaft. Als diese im Jahr 2022 eine Impfpflicht gegen Covid-19 für ihr Bordpersonal einführte, weigerte sich die Frau, sich impfen zu lassen. Daraufhin kündigte die Fluggesellschaft das Arbeitsverhältnis per Ende August 2022. Die Flugbegleiterin hielt die Kündigung für missbräuchlich und klagte auf eine Entschädigung von rund 38'500 Franken – entsprechend sechs Monatslöhnen.
Sowohl das Arbeitsgericht Bülach als auch das Zürcher Obergericht wiesen ihre Klage ab. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Impfpflicht betrieblich notwendig und verhältnismässig gewesen sei. Die Fluggesellschaft habe strikte Einreisevorschriften in verschiedenen Ländern beachten müssen, die Einsatzplanung sei hochkomplex gewesen, und ohne geimpftes Personal hätten Flüge gestrichen werden müssen. Ausserdem hätten Tests als Alternative nicht denselben Zweck erfüllt wie eine Impfung.
Die Flugbegleiterin zog den Fall weiter und machte geltend, das Impfobligatorium sei nicht notwendig gewesen, weil Flugpersonal an vielen Destinationen ohnehin von den Einreisebeschränkungen ausgenommen gewesen sei. Zudem verwies sie auf den ihrer Ansicht nach experimentellen Charakter der Covid-Impfstoffe und sah ihre Grundrechte verletzt. Das oberste Gericht liess diese Argumente nicht gelten: Die Impfstoffe seien von der zuständigen Behörde zugelassen gewesen, und die Fluggesellschaft habe sich auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit stützen dürfen. Eine Impfung stelle nach ständiger Rechtsprechung nur einen leichten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Die Richter hielten fest, dass die Flugbegleiterin durch das freiwillige Eingehen des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, zulässige Weisungen ihres Arbeitgebers zu befolgen. Indem sie die Impfweisung bewusst abgelehnt habe, habe sie vertragliche Pflichten verletzt und den Grund für ihre eigene Entlassung selbst gesetzt. Die Kündigung sei weder willkürlich noch diskriminierend gewesen. Die Flugbegleiterin muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und der Fluggesellschaft 3500 Franken Entschädigung zahlen.