Die Eltern eines 2022 geborenen Kindes sind nicht verheiratet und leben getrennt – die Mutter in Deutschland, der Vater in der Schweiz. Ein deutsches Amtsgericht übertrug dem Vater im November 2025 per Sofortentscheid das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Als Grund nannte das Gericht ernsthafte Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Mutter: Ihre psychische Verfassung, desolate Wohnverhältnisse, fehlende Förderung des Kindes und Mängel bei der medizinischen Versorgung wurden als problematisch eingestuft. Gestützt auf diesen Entscheid brachte der Vater das Kind am 22. November 2025 in die Schweiz.
Die Mutter beantragte daraufhin beim Obergericht des Kantons Thurgau die sofortige Rückführung des Kindes nach Deutschland. Das Obergericht lehnte dies im Mai 2026 ab: Da der Vater im Besitz des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen sei, habe er das Kind rechtmässig in die Schweiz gebracht. Eine Kindesentführung im Sinne des internationalen Abkommens über Kindesentführungen liege damit nicht vor.
Gegen diesen Entscheid wandte sich die Mutter an das Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, der deutsche Beschluss sei nur ein vorläufiger Entscheid gewesen, das beigezogene Gutachten sei unzulässig gewesen, und der Beschluss sei ihr erst nach der Ausreise des Kindes zugestellt worden. Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten. Entscheidend sei allein, dass der Vater im Moment der Ausreise rechtlich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt habe. Ob der deutsche Beschluss inhaltlich korrekt war oder das Gutachten zulässig, sei nicht Sache der Schweizer Rückführungsbehörden – solche Fragen hätte die Mutter in Deutschland anfechten müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Mutter nicht ein, weil ihre Eingabe die rechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht erfüllte. Das Kind bleibt damit vorerst beim Vater in der Schweiz. Gerichtskosten wurden keine erhoben, da in Kindesentführungsverfahren grundsätzlich keine anfallen.