Eine Mutter und ein Vater streiten seit Jahren um die Betreuung ihres 2020 geborenen Sohnes. Das Paar war nie verheiratet; das Kind lebte bislang hauptsächlich bei der Mutter. Der Vater reichte Ende 2023 beim Bezirksgericht Dielsdorf Klage ein und verlangte unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge sowie eine hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile.
Im Juni 2026 traf das Bezirksgericht vorläufige Massnahmen für die Dauer des laufenden Verfahrens: Es übertrug beiden Eltern die gemeinsame Sorge und ordnete eine alternierende Betreuung mit je 50 Prozent an. Den zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes legte es beim Vater fest. Die Mutter wollte diese Regelung zunächst aussetzen lassen, bis eine schriftliche Begründung vorliegt und ein allfälliges Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Das Zürcher Obergericht lehnte dieses Gesuch ab.
Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem, das Obergericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den Stellungnahmen des Vaters und der Kindesvertreterin Stellung zu nehmen, bevor es entschied. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück: Bei Entscheiden über den Aufschub der Vollstreckung, die rasch ergehen müssen, gilt das Recht auf Stellungnahme zu gegnerischen Eingaben grundsätzlich nicht – zumal die bevorstehende Einschulung des Kindes besondere Dringlichkeit begründete.
Das Bundesgericht stützte den Entscheid des Obergerichts auch inhaltlich. Mehrere Fachberichte – darunter ein Abschlussbericht der Familienbegleitung, ein Abklärungsbericht sowie die Einschätzung der Beiständin – hatten übereinstimmend festgestellt, dass das Kind in der bisherigen Situation belastet sei und eine gleichwertige Einbindung beider Eltern seinem Wohl diene. Auch die Kindesvertreterin sah das Kindeswohl als gefährdet an. Das Bundesgericht befand, die Mutter habe keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Rügen gegen die Interessenabwägung des Obergerichts vorgebracht. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Mutter muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.