Ein Angeklagter hatte beim Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt, seine Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2026 zu verschieben. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Da der Mann daraufhin seine Berufung zurückzog, schrieb das Appellationsgericht das Verfahren ab.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Angeklagte ans Bundesgericht. Dabei versäumte er es jedoch, seine Eingabe ausreichend zu begründen. Er erklärte insbesondere mit keinem Wort, weshalb er unverschuldet nicht an der Verhandlung hätte erscheinen können. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Appellationsgerichts fehlte vollständig.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Eine Einzelrichterin stellte fest, dass die Mindestanforderungen an eine solche Eingabe offensichtlich nicht erfüllt waren. Zudem hatte der Angeklagte trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben.
Der Angeklagte muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.