Im Sommer 2022 kaufte eine Schweizer Aktiengesellschaft für 50'000 Franken einen Anteil von 50 Prozent an einer anderen Firma. Grundlage des Kaufs war ein Auszug aus dem Aktionärsregister, der die Verkäuferin als alleinige Inhaberin auswies. Nach dem Kauf wurde das Register entsprechend aktualisiert und zeigte beide Parteien als je hälftige Eigentümerinnen.
Rund ein Jahr später, im Mai 2023, erklärte die Verkäuferin den Kaufvertrag für ungültig – sie berief sich auf Willensmängel. Am selben Tag liess ihr Verwalter durch einen Notar ein neues Aktionärsregister erstellen, das die Verkäuferin wieder als alleinige Inhaberin der Anteile auswies. Die Käuferin sah darin eine Urkundenfälschung und erstattete im Juni 2024 Strafanzeige gegen den Verwalter. Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Käuferin zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie machte geltend, durch die Fälschung des Registers seien ihr Gewinnanteile und Dividenden in Millionenhöhe entgangen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Die Eintragung ins Aktionärsregister begründe zwar eine Vermutung, sei aber nicht entscheidend für die tatsächliche Inhaberschaft der Aktien. Wer rechtmässig Aktien erworben habe, behalte seine Rechte auch ohne Registereintrag. Der Ausschluss aus dem Register habe deshalb nicht automatisch zum Verlust von Dividendenrechten geführt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Firma nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern das angefochtene Urteil ihre konkreten Zivilansprüche beeinflussen würde. Da sie damit die Voraussetzungen für eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht erfüllte, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Die Verfahrenskosten von 3'000 Franken gehen zulasten der Firma.