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Scheidender Ehemann bekommt keine rückwirkende Prozesskostenhilfe

Ein Mann im Scheidungsverfahren wollte staatliche Unterstützung für seine Anwaltskosten rückwirkend erhalten. Die Richter traten auf sein Begehren gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 02. September 2026

Ein Mann, der sich in einem laufenden Scheidungsverfahren befindet, hatte im März 2024 beim Bezirksgericht Frauenfeld beantragt, die Kosten für seinen Anwalt vom Staat übernehmen zu lassen – die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht lehnte das Gesuch zunächst ab, weil der Mann eigenen Angaben zufolge über ein Vermögen von rund 95'000 Franken und Schulden von rund 63'000 Franken verfügte und damit als ausreichend zahlungsfähig galt.

Im Juni 2025 stellte der Mann erneut einen entsprechenden Antrag. Diesmal hiess das Bezirksgericht das Gesuch gut – allerdings nur mit Wirkung ab dem 30. Juni 2025, also ab dem Datum des zweiten Antrags. Der Mann wollte die staatliche Unterstützung jedoch rückwirkend ab seinem ersten Gesuch vom März 2024 erhalten, um auch die bis dahin bereits angefallenen Anwaltskosten gedeckt zu wissen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies seine Beschwerde dagegen ab.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht ein. Die Begründung: Bei Zwischenentscheiden – also Entscheiden, die ein Verfahren nicht abschliessen – kann man sich nur dann direkt an das Bundesgericht wenden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das sei hier nicht der Fall. Die noch offene Frage, wer die Anwaltskosten vor dem 30. Juni 2025 trägt, könne der Mann zusammen mit dem abschliessenden Urteil im Scheidungsverfahren anfechten. Ein unmittelbarer, nicht heilbarer Schaden sei weder dargelegt noch erkennbar.

Da das Bundesgericht die Eingabe als von Anfang an aussichtslos beurteilte, verweigerte es dem Mann auch die beantragte Unterstützung für das bundesgerichtliche Verfahren selbst. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken muss er aus eigener Tasche bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_862/2025

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