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Verurteilter muss die Schweiz verlassen – Kinder ändern nichts daran

Ein 18-fach vorbestrafter Algerier wollte seine Ausweisung wegen enger Beziehungen zu seinen Kindern aufschieben. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 02. September 2026

Ein algerischer Staatsangehöriger wurde in der Schweiz insgesamt 18 Mal strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Waffendelikten. Im September 2017 verurteilte ihn ein Waadtländer Gericht zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Diese Entscheidung wurde von der kantonalen Berufungsinstanz bestätigt und ist rechtskräftig.

Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis beantragte der Mann beim Kanton Waadt, die Vollstreckung der Ausweisung aufzuschieben. Er begründete dies damit, dass er nach seiner Freilassung eine enge Beziehung zu seinen drei Kindern – damals 14, 16 und 17 Jahre alt – aufgebaut habe. Die Kinder lebten in der Schweiz, hätten schwierige Zeiten in Pflegeheimen durchgemacht und hätten ihren Vater nun «wiedergefunden». Eine Ausweisung nach Algerien käme einem erneuten Verlust gleich und könnte ihre Entwicklung ernsthaft gefährden. Der Kanton Waadt lehnte den Antrag ab, ebenso das kantonale Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Beschwerde des Mannes für unzulässig. Es stützte sich dabei auf eine neue, zur Publikation bestimmte Rechtsprechung: Allein die Tatsache, dass nach dem Ausweisungsurteil eine neue familiäre Beziehung entstanden ist, reicht nicht aus, um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Ausweisung aufzuschieben. Das Gesetz erlaubt einen solchen Aufschub nur in sehr engen Ausnahmefällen – etwa wenn dem Betroffenen im Heimatland Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen oder wenn zwingende humanitäre Gründe von ausserordentlichem Gewicht vorliegen.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Mann berief sich ausschliesslich auf seine verbesserte Beziehung zu seinen Kindern, ohne aussergewöhnliche humanitäre Umstände geltend zu machen. Das Gericht hielt zudem fest, dass die Kinder bei ihrer Mutter leben und den Kontakt zum Vater auch trotz dessen Rückkehr nach Algerien aufrechterhalten können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_376/2025

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