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Staatsanwaltschaft verliert Zugriff auf Handys und Laptops wegen fehlender digitaler Signatur

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis reichte ein Gesuch per E-Mail ohne elektronische Signatur ein. Damit bleibt ihr der Zugriff auf sichergestellte Geräte verwehrt.

Publikationsdatum: 02. September 2026

Im Rahmen eines Betrugsverfahrens durchsuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im Juli 2025 die Räumlichkeiten einer Beschuldigten und stellte dabei zwei Mobiltelefone, drei Laptops sowie verschiedene Akten sicher. Die Beschuldigte liess die sichergestellten Gegenstände noch am selben Tag versiegeln – ein gesetzliches Mittel, das verhindert, dass Behörden auf die Unterlagen zugreifen, solange ein Gericht nicht die Freigabe angeordnet hat.

Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon fristgerecht ein Gesuch, um die Siegel zu brechen und die Geräte durchsuchen zu dürfen. Dieses Gesuch schickte sie per E-Mail. Die zuständigen Staatsanwältinnen hatten das eingescannte Dokument zwar handschriftlich unterzeichnet, versäumten es aber, es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Das Gericht trat auf das Gesuch nicht ein, weil es die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllte.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, das Gesetz schreibe für ein solches Entsiegelungsgesuch keine bestimmte Form vor, und eine handschriftlich unterzeichnete, eingescannte E-Mail müsse genügen. Das Bundesgericht folgte dieser Ansicht nicht. Es bestätigte, dass ein solches Gesuch schriftlich eingereicht werden muss – entweder auf Papier oder als elektronisches Dokument mit qualifizierter digitaler Signatur. Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur erfülle diese Anforderung nicht, und dies müsse der Staatsanwaltschaft als Fachbehörde bekannt sein.

Das Bundesgericht lehnte auch eine Nachfrist zur Korrektur des Formfehlers ab. Eine solche komme nur bei unverschuldeten Versäumnissen in Frage. Die Staatsanwaltschaft habe sich bewusst für die Einreichung per E-Mail entschieden und mache nicht geltend, es handle sich um ein Versehen. Da die Frist für das Gesuch inzwischen abgelaufen ist, bleibt der Zugriff auf die sichergestellten Geräte und Akten verwehrt.

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Urteilsnummer: 7B_165/2026

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