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Staatsanwaltschaft scheitert, weil sie Antrag nur per E-Mail einreichte

Die Zürcher Staatsanwaltschaft wollte sichergestellte Geräte durchsuchen, reichte den Antrag aber ohne gültige elektronische Signatur ein. Das Bundesgericht bestätigt: Der Antrag war ungültig.

Publikationsdatum: 02. September 2026

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen eine Frau und zwei Mitbeschuldigte wegen Betruges. Bei einer Hausdurchsuchung im Juli 2025 stellten die Ermittler einen Computer und Akten sicher, später auch das Mobiltelefon der Beschuldigten. Diese liess die Gegenstände versiegeln – ein Instrument, das verhindert, dass Behörden die Daten einsehen, solange ein Gericht nicht grünes Licht gegeben hat.

Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen beim zuständigen Gericht in Dietikon einen Antrag auf Entsiegelung – also auf Freigabe der Gegenstände zur Durchsuchung. Diesen Antrag schickte sie per E-Mail. Das Dokument trug zwar handschriftliche Unterschriften der zuständigen Staatsanwältinnen, war aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, wie es das Gesetz für elektronische Eingaben verlangt. Das Gericht trat auf den Antrag deshalb nicht ein.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, das Gesetz schreibe für Entsiegelungsanträge keine bestimmte Form vor. Ausserdem sei die Urheberschaft des Schreibens zweifelsfrei gewesen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hält fest, dass ein Entsiegelungsantrag schriftlich gestellt werden muss – entweder auf Papier oder mit gültiger elektronischer Signatur. Eine einfache E-Mail ohne Signatur genügt nicht, egal ob der Absender bekannt ist oder nicht. Diese Anforderung gelte als allgemein bekannt und müsse erst recht für eine Behörde wie die Staatsanwaltschaft gelten.

Das Bundesgericht lehnte es auch ab, der Staatsanwaltschaft nachträglich eine Frist zur Korrektur des Mangels einzuräumen. Eine solche Nachfrist kommt nach der Rechtsprechung nur bei unfreiwilligen Versehen oder unverschuldeten Hindernissen in Frage. Davon könne hier keine Rede sein: Die Staatsanwaltschaft habe sich bewusst für die E-Mail ohne Signatur entschieden und behaupte nun, diese Form sei ausreichend. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

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Urteilsnummer: 7B_133/2026

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