Im Zentrum des Falls steht ein Nachbarschaftsstreit um eine Blocksteinmauer vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Die zuständige Kreisgerichtspräsidentin leitete gleichzeitig ein weiteres, ähnlich gelagertes Verfahren, in dem zwei der beteiligten Anwälte die Gegenpartei vertraten. Im Zusammenhang mit diesem Parallelverfahren reichten die Anwälte und ihre Klienten eine Strafanzeige gegen die Richterin ein und verlangten anschliessend, dass sie sich aus dem Nachbarschaftsstreit zurückziehen solle.
Das Kreisgericht und später das Kantonsgericht St. Gallen lehnten diesen Antrag ab. Vor Bundesgericht rügten die Beschwerdeführer unter anderem, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie sich nicht zum Entscheid der Anklagekammer hätten äussern können. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann zur Aufhebung eines Entscheids führt, wenn die betroffene Partei konkret darlegt, was sie bei Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgebracht hätte und warum das entscheidend gewesen wäre. Dies hatten die Beschwerdeführer versäumt.
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob die Richterin verpflichtet gewesen wäre, zum Befangenheitsantrag persönlich Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht bestätigte zwar, dass ein Verzicht auf eine solche Stellungnahme grundsätzlich problematisch sei, stellte aber fest, dass den Beschwerdeführern dadurch kein konkreter Nachteil entstanden war, da die tatsächlichen Umstände des Falls ohnehin nicht bestritten waren.
In der Sache selbst scheiterte der Antrag vor allem daran, dass er zu spät gestellt worden war: Die Beschwerdeführer hatten 21 Tage nach Kenntnisnahme der beanstandeten Umstände gewartet, was nach der Rechtsprechung als verspätet gilt. Auch die eingereichte Strafanzeige begründete für sich allein keine Befangenheit der Richterin. Die Verfahrenskosten von 4000 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt.