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Restaurantbesitzer scheitert mit Klage gegen Journalisten

Ein Restaurantbesitzer zeigte einen Journalisten wegen übler Nachrede an. Die Richter traten auf seine Klage mangels ausreichender Begründung nicht ein.

Publikationsdatum: 02. September 2026

Ein Restaurantbesitzer aus dem Kanton Solothurn erstattete im September 2024 Strafanzeige gegen einen Journalisten. Dieser hatte in einem überregional gelesenen Medium über das Restaurant des Mannes berichtet und ihn dabei angeblich diverser illegaler Aktivitäten bezichtigt. Der Restaurantbesitzer sah darin eine Ehrverletzung und forderte, dass gegen den Journalisten ein Strafverfahren eröffnet wird.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte es jedoch ab, eine Untersuchung einzuleiten. Auch das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde des Restaurantbesitzers ab. Dieser zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren doch noch eröffnen müsse.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Restaurantbesitzer seine zivilrechtlichen Ansprüche nicht ausreichend dargelegt hatte. Wer als Geschädigter gegen die Einstellung oder Nichtaufnahme eines Strafverfahrens vorgeht, muss konkret aufzeigen, welche finanziellen Forderungen – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – er aus der behaupteten Straftat ableitet. Der Restaurantbesitzer hatte zwar geltend gemacht, der Artikel sei weiterhin abrufbar und er werde regelmässig darauf angesprochen. Doch reichte das den Richtern nicht: Er hatte weder den erlittenen seelischen Schaden konkret beschrieben noch dargelegt, warum die Berichterstattung über eine bloss geringfügige Ehrverletzung hinausgehen soll. Auch den angeblich entgangenen Gewinn hatte er weder substanziiert noch beziffert.

Zusätzlich blieb unklar, ob überhaupt der Restaurantbesitzer selbst oder vielmehr die Aktiengesellschaft, der das Restaurant gehört, anspruchsberechtigt wäre. Das Bundesgericht auferlegte dem Restaurantbesitzer die Gerichtskosten von 1'200 Franken.

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Urteilsnummer: 7B_411/2025

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