Ein heute neunjähriger Junge aus Basel lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter. Die Eltern waren nie verheiratet und trennten sich kurz nach der Geburt des Kindes im Jahr 2017. In der Folge gab es kaum Kontakt zwischen Vater und Sohn. Behördlich angeordnete begleitete Besuche wurden ab März 2022 ausgesetzt – der letzte tatsächliche Kontakt zwischen Vater und Kind fand im Februar 2022 statt. Der Junge erklärte seither beharrlich, er wolle den Vater nicht mehr sehen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) entzog dem Vater im Mai 2024 das Besuchsrecht vollständig und übertrug der Mutter die alleinige elterliche Sorge. Sie begründete dies mit einer anhaltenden Gefährdung des Kindeswohls. Das Kind hatte in der Vergangenheit deutliche Belastungszeichen gezeigt, darunter stressbedingte Neurodermitis, Ängste und Bettnässen – insbesondere nach Besuchen beim Vater. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid weitgehend und stellte fest, dass der Vater nicht in der Lage sei, den Elternkonflikt vom Kind fernzuhalten und kindesorientiert zu handeln. Er suche die Schuld ausschliesslich bei der Mutter und zeige keinerlei Fähigkeit zur Selbstkritik.
Der Vater zog den Fall weiter und verlangte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten zum Elternkonflikt sowie die Wiedereinräumung des Besuchsrechts. Er argumentierte, die Ursachen des Konflikts und eine mögliche Beeinflussung des Kindes durch die Mutter seien nicht ausreichend abgeklärt worden. Die Richter wiesen diese Argumente ab: Die Vorinstanz habe sich auf zahlreiche Fachberichte und ein Gutachten aus dem Jahr 2018 gestützt. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter das Kind aktiv gegen den Vater beeinflusse – im Gegenteil habe sie sich stets bemüht, den Kontakt zu fördern.
Die Richter bestätigten schliesslich den vollständigen Entzug des Besuchsrechts als verhältnismässig. Alle bisher angeordneten Massnahmen – begleitete Besuche, Elternkurse, sozialpädagogische Begleitung – hätten keine Verbesserung gebracht. Der Vater muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da seine Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.