Symbolbild

Hundegehege ausserhalb der Bauzone muss abgerissen werden

Eine Grundeigentümerin wollte auf ihrem Landwirtschaftsgrundstück ein Hundegehege legalisieren. Die Richter verweigern die Baubewilligung und bestätigen den Abbruch.

Publikationsdatum: 02. September 2026

Eine Frau besitzt in der Gemeinde Surpierre im Kanton Freiburg ein Grundstück ausserhalb der Bauzone mit einer renovierten alten Bauernhaus und einem Hundezwinger. Auf Verlangen der Gemeinde reichte sie ein Baugesuch ein, um bestehende Anlagen nachträglich zu legalisieren: ein neues Schutzdach am Zwinger, sechs erhöhte Hundehütten und einen Zaun von bis zu zwei Metern Höhe. Die Anlagen sollten die sieben Hunde ihres pensionierten Vaters beherbergen – drei davon sind inzwischen gestorben. Das Baugesuch stiess auf Widerstand aus der Nachbarschaft, die sich über Lärm durch Hundegebell beklagte.

Die kantonale Baubehörde verweigerte die Bewilligung. Sie kam zum Schluss, dass die neuen Bauten nicht dem erlaubten Zweck in der Landwirtschaftszone entsprechen und auch keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Die Gemeinde ordnete daraufhin den Abbruch des Geheges an. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide. Die Eigentümerin zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Die Bundesrichter stützen den Entscheid der Vorinstanzen. Sie halten fest, dass das Hundegehege die Identität des früheren Gemüsegartens grundlegend verändert hat – sowohl in seiner Nutzung als auch in seiner Wirkung auf die Umgebung. Das neue Schutzdach und die Hundehütten sind Neubauten, für die keine Ausnahmeregelung greift. Besonders der Zaun fällt ins Gewicht: Er wurde von 1,20 Meter auf bis zu 2,04 Meter erhöht und besteht aus massiven Metallgitterpaneelen, die sich laut Gericht nicht in die ländliche Umgebung einfügen. Bereits frühere Urteile hätten gezeigt, dass selbst eine Erhöhung um 30 Zentimeter die zulässige Grenze überschreiten kann.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Grundeigentümerin ab. Sie muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen. Das Gehege bleibt abbruchpflichtig, und die zuständige kantonale Behörde kann nun das Wiederherstellungsverfahren einleiten.

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Urteilsnummer: 1C_380/2025

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