Ein Privatanleger hatte zwischen 2014 und 2022 insgesamt 13'436 Aktien der Credit Suisse (CS) für rund 150'000 Franken gekauft. Als der Bundesrat im März 2023 per Notrecht die Übernahme der CS durch die UBS ermöglichte, verlor sein Aktienpaket massiv an Wert. Nach der Fusion erhielt er für 12'000 CS-Aktien lediglich 533 UBS-Aktien im Gegenwert von rund 9'000 Franken. Den entstandenen Verlust von rund 140'000 Franken wollte er vom Bund ersetzt haben.
Der Anleger argumentierte, der Bundesrat habe widerrechtlich gehandelt: Er hätte schon im Herbst 2022 eingreifen müssen, die Voraussetzungen für den Einsatz von Notrecht hätten im März 2023 gar nicht vorgelegen, und die Übernahme durch die UBS sei weder im öffentlichen Interesse noch verhältnismässig gewesen. Zudem habe der Bundesrat die Aktionäre entschädigungslos enteignet, indem er ihre Mitspracherechte bei der Fusion per Notverordnung ausgehebelt habe.
Das Bundesgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es hielt fest, dass der Bund nur dann haftet, wenn Behörden eine besonders schwere Amtspflichtverletzung begehen. Eine solche sei hier nicht erkennbar. Der Bundesrat habe seit Oktober 2022 verschiedene Rettungsszenarien vorbereitet und sei keineswegs untätig geblieben. Angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit der CS und der möglichen Folgen für die gesamte Schweizer Wirtschaft – die Kosten eines unkontrollierten Zusammenbruchs wurden auf rund 150 Prozent des Bruttoinlandsprodukts geschätzt – sei der Rückgriff auf Notrecht vertretbar gewesen.
Auch der Ausschluss der Aktionärsrechte bei der Fusion verstosse nicht gegen die Eigentumsgarantie, da diese kein Recht auf ein Vermögen in bestimmter Höhe schütze. Der Kursverlust auf CS-Aktien gilt rechtlich als reiner Vermögensschaden, für den der Bund nicht einzustehen hat. Zudem hätten die Aktionäre die Möglichkeit gehabt, das Umtauschverhältnis gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Klage scheiterte damit an der fehlenden Widerrechtlichkeit des bundesrätlichen Handelns.