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Kläger erhält keine Prozesskostenhilfe für Klage im Konkursverfahren

Ein Mann wollte im Konkurs einer Firma seine Forderung durchsetzen, scheiterte aber bereits an der Frist. Auch in Lausanne bleibt er ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Im April 2025 wurde über eine Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet. Ein Gläubiger reichte daraufhin Anfang 2026 beim Bezirksgericht Luzern eine sogenannte Kollokationsklage ein – das ist eine Klage, mit der ein Gläubiger seinen Platz in der Rangordnung der Konkursgläubiger anfechten kann. Gleichzeitig beantragte er, dass ihm die Prozesskosten vom Staat übernommen werden, weil er die Kosten nicht selbst tragen könne.

Das Bezirksgericht lehnte dieses Gesuch ab, weil es die Klage als aussichtslos beurteilte. Der Mann legte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein – allerdings zu spät. Das Kantonsgericht trat auf seine Beschwerde deshalb gar nicht erst ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dort machte er unter anderem geltend, er habe die Frist wegen eines Gesundheitsproblems verpasst. Dieses Argument liess das Bundesgericht jedoch nicht gelten, weil es erstmals in diesem Verfahren vorgebracht wurde. Zudem hätte ein solches Gesuch um Fristverlängerung an das Kantonsgericht gerichtet werden müssen, nicht ans Bundesgericht. Den Grossteil seiner Eingabe verwendete der Mann darauf, seine inhaltliche Position im Konkursverfahren darzulegen und die gesetzliche Rangordnung der Gläubiger zu kritisieren – was aber in diesem Verfahren nicht Thema war.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich unzulässig war und keine ausreichende Begründung enthielt. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 5D_32/2026

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