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Frau muss Beistand behalten – ihr Einspruch wird nicht behandelt

Die KESB Ausserschwyz hatte einer Frau einen Beistand zugeteilt. Ihr Einspruch dagegen wurde nicht behandelt, weil er keine ausreichende Begründung enthielt.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz ordnete im April 2026 an, dass eine Frau künftig von einem Beistand unterstützt und vertreten wird. Die Behörde stellte fest, dass sich die Frau in einem Schwächezustand befindet und in ihrem sozialen Umfeld niemanden hat, der ihr die nötige Unterstützung bieten kann. Ein Beistand der Amtsbeistandschaft Mitte wurde eingesetzt und sein Auftrag klar umschrieben.

Die Frau wehrte sich gegen diese Massnahme und gelangte ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies ihre Beschwerde im Juni 2026 ab und bestätigte, dass die Beistands­ernennung angemessen und notwendig sei. Zusätzlich auferlegte das Gericht ihr Verfahrenskosten von 500 Franken.

Daraufhin erhob die Frau erneut Einspruch – diesmal beim Bundesgericht. In ihrer Eingabe erklärte sie, sie akzeptiere keine «Unwahrheiten», sei selbständig und erledige alles selbst. Die 500 Franken werde sie nicht bezahlen, und das Gericht habe keine Ahnung von ihrem körperlichen Zustand. Inhaltlich setzte sie sich jedoch nicht mit den Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern dieses das Recht falsch angewendet haben soll.

Da die Eingabe keine ausreichende rechtliche Begründung enthielt, trat der zuständige Richter am Bundesgericht darauf nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem letzten Schritt verzichtet. Die Beistandschaft bleibt damit in Kraft.

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Urteilsnummer: 5A_569/2026

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