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Kläger scheitert mit Anzeige wegen Beleidigung und Drohung

Ein Mann aus Neuenburg zeigte eine Person wegen Beleidigung und Drohung an. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil er keinen konkreten Schaden geltend machte.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg hatte Strafanzeige gegen eine andere Person erstattet – wegen Beleidigung, übler Nachrede und Drohung. Die Staatsanwaltschaft Neuenburg lehnte es jedoch ab, die Sache zu untersuchen, und trat auf die Anzeige nicht ein. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung im März 2026.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Damit eine Privatperson als Anzeigeerstatter vor Bundesgericht auftreten kann, muss sie grundsätzlich darlegen, dass sie durch die angebliche Straftat auch zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder eine Genugtuung für erlittenes Leid – geltend machen will. Solche Ansprüche müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden.

Genau daran scheiterte der Mann. Er behauptete zwar, durch die Aussagen der anderen Person in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein und deshalb moralischen Schaden erlitten zu haben. Er legte jedoch nicht dar, wie schwer dieser Schaden tatsächlich war – weder in groben Zügen noch mit konkreten Zahlen. Zudem konnte das Gericht aus der Art der vorgeworfenen Taten – Beleidigung und Drohung – nicht ohne Weiteres schliessen, dass eine Verletzung von ausreichender Schwere vorliegt, die automatisch einen Anspruch auf Genugtuung begründen würde.

Der Mann versuchte ausserdem, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu rügen, weil er die Begründung des kantonalen Urteils als ungenügend erachtete. Das Bundesgericht liess diesen Einwand jedoch ebenfalls nicht gelten: In Wirklichkeit richtete sich die Kritik gegen den inhaltlichen Entscheid der Vorinstanz, nicht gegen ein formelles Verfahrensproblem. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 500 Franken – unter Berücksichtigung seiner offenbar angespannten finanziellen Lage.

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Urteilsnummer: 7B_462/2026

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