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Lehrerin muss auf Entscheid zu Entschädigung weiter warten

Eine Lehrerin aus Kreuzlingen wollte vorzeitig gegen ein Zwischenurteil zu ihrer Kündigung vorgehen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Eine Lehrerin war ab Februar 2023 bei der Sekundarschulgemeinde Kreuzlingen angestellt, seit August 2023 als Klassenlehrperson mit unbefristetem Vertrag. Im Mai 2024 kündigte die Schulgemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Lehrerin wehrte sich dagegen und gelangte an die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau – die ihr Begehren jedoch abwies.

Daraufhin zog die Lehrerin den Fall ans Thurgauer Verwaltungsgericht. Dieses gab ihr teilweise recht und erklärte die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt. Gleichzeitig hielt das Gericht aber fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer eigenen ordentlichen Kündigung der Lehrerin per Ende Juli 2024 geendet habe. Die Frage, welche Entschädigung ihr zusteht, wies das Gericht zur weiteren Beurteilung an die Personalrekurskommission zurück.

Genau gegen diese Feststellung – wann das Arbeitsverhältnis endete – wollte die Lehrerin sofort beim Bundesgericht vorgehen. Sie argumentierte, ihre Kündigung sei der Schulgemeinde erst am 2. Mai 2024 zugegangen, weshalb das Arbeitsverhältnis bei regulärer Abwicklung erst Ende Januar 2025 geendet hätte. Das ist für die Berechnung einer allfälligen Entschädigung relevant.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also eine Entscheidung, die das Verfahren noch nicht abschliesst. Solche Entscheide können in der Regel nicht sofort selbständig angefochten werden. Die Lehrerin kann die streitige Feststellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses erst gemeinsam mit dem abschliessenden Urteil anfechten. Einen dauerhaften Nachteil, der nicht mehr korrigiert werden könnte, sah das Gericht nicht. Die Lehrerin muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_429/2026

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