Ein Mann aus Genf ist seit mehreren Jahren Gegenstand von Betreibungen und Lohnpfändungen. Er war der Ansicht, dass das Genfer Betreibungsamt bei der Berechnung seines Existenzminimums – also des Betrags, der ihm nach den Pfändungen zum Leben bleiben muss – Fehler gemacht habe. Dagegen erhob er mehrfach Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkursämter.
Die Aufsichtsbehörde trat auf die meisten seiner Eingaben nicht ein oder wies sie ab. Unter anderem stellte sie fest, dass einige Beschwerden zu spät eingereicht worden waren, andere Punkte bereits rechtskräftig entschieden waren oder nicht in ihre Zuständigkeit fielen. Eine schwerwiegende Verletzung des Existenzminimums, die eine Nichtigkeit der Pfändungen hätte begründen können, vermochte sie nicht zu erkennen.
Der Schuldner zog daraufhin mit insgesamt vier Beschwerden ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, die Behörde habe seine Anliegen nicht ernsthaft geprüft, sein rechtliches Gehör verletzt und ihn durch übermässigen Formalismus an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert. Zudem reichte er zahlreiche ergänzende Eingaben ein. Das Bundesgericht vereinigte alle vier Verfahren und behandelte sie in einem einzigen Urteil.
Das Bundesgericht wies alle Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass der Schuldner in keinem der Verfahren konkret aufgezeigt hatte, inwiefern die kantonale Behörde das Recht verletzt haben soll. Seine Rügen seien zu allgemein gehalten und bezögen sich nicht auf die Begründungen der angefochtenen Entscheide. Die ergänzenden Eingaben, die er nach Ablauf der Beschwerdefristen einreichte, waren unzulässig. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Beschwerden von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten. Der Schuldner muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen.