Eine Baufirma hatte auf einem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt und wollte dafür ein sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch eintragen lassen. Dieses Pfandrecht sichert Handwerkern und Unternehmen ihre Forderungen ab, indem es auf der betreffenden Liegenschaft lastet. Die Baufirma forderte eine Pfandsumme von knapp 97'000 Franken.
Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Baufirma die gesetzliche Frist von vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten nicht eingehalten hatte. Die Vorabnahme des Bauwerks fand am 20. Januar 2023 statt, womit die Frist spätestens an diesem Tag zu laufen begann und am 20. Mai 2023 ablief. Die vorläufige Eintragung ins Grundbuch erfolgte jedoch erst am 25. Mai 2023 – und damit fünf Tage zu spät. Zudem befand das Handelsgericht, dass die nach der Vorabnahme noch erbrachten Arbeiten lediglich Nachbesserungen darstellten und keine eigenständigen Bauarbeiten, die den Fristbeginn hätten hinausschieben können.
Die Baufirma zog den Fall weiter und machte geltend, die nach der Vorabnahme geleisteten Arbeiten seien eigenständige, materielle Bauleistungen gewesen und keine blossen Mängelbehebungen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Baufirma im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend dargelegt hatte, auf welcher vertraglichen Grundlage die nach dem 20. Januar 2023 erbrachten Arbeiten beruhten. Ihre Aussagen dazu seien widersprüchlich gewesen, und in der Schlussrechnung vom 24. Februar 2023 fänden diese Arbeiten keinen Niederschlag.
Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil des Handelsgerichts: Der Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts ist verwirkt, weil die Frist nicht gewahrt wurde. Die Baufirma trägt die Gerichtskosten von 5'000 Franken.