Eine GmbH hatte beim Bundesamt für Energie einen Beitrag für die Planung eines Pilot-Gesteinswärme-Kraftwerks in Cham beantragt. Das Bundesamt lehnte das Gesuch im Dezember 2025 ab. Die Firma zog daraufhin vor das Bundesverwaltungsgericht – doch dieses verlangte einen Kostenvorschuss von 1000 Franken und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte die GmbH ans Bundesgericht, das im April 2026 auf ihre Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht eintrat.
Im Juli 2026 stellte die Firma einen weiteren Antrag: Sie wollte, dass das Bundesgericht sein Urteil vom April 2026 nochmals überprüft. Sie machte geltend, das Gericht habe wesentliche Punkte übersehen oder nicht berücksichtigt. Konkret argumentierte sie, die eigentliche Streitfrage sei nicht der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die ursprüngliche Ablehnung durch das Bundesamt für Energie.
Das Bundesgericht trat auf diesen Antrag nicht ein. Der Grund: Die Frist für eine solche Überprüfung beträgt 30 Tage ab Zustellung des Urteils. Das Urteil vom April 2026 war der GmbH am 15. Mai 2026 zugestellt worden, die Frist lief damit bis zum 15. Juni 2026. Den Antrag reichte die Firma jedoch erst am 28. Juli 2026 ein – also rund sechs Wochen zu spät.
Ergänzend hielt das Gericht fest, dass der Antrag auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Argumente der Firma hatte das Bundesgericht bereits im April-Urteil geprüft. Dass das Gericht dabei zu einem anderen Schluss kam als die Firma erhofft hatte, begründet keine Möglichkeit zur Neubeurteilung. Zudem ist das Bundesamt für Energie keine direkte Vorinstanz des Bundesgerichts, weshalb dessen Entscheide ohnehin nicht unmittelbar dort angefochten werden können. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zulasten der GmbH.