Im Hintergrund dieses Falls steht ein älteres Strafverfahren: Ein Mann war verurteilt worden, weil er sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen hatte. Zwei Opfer erhielten je 10'000 Franken Schadenersatz zugesprochen. Als sie das Geld einfordern wollten, stellte sich heraus, dass der Verurteilte kurz zuvor Miteigentumsanteile an seiner Frau übertragen hatte – ohne Gegenleistung. Die Opfer vermuteten, er habe damit sein Vermögen absichtlich verschoben, um die Schulden nicht bezahlen zu müssen. Deshalb erstatteten sie Strafanzeige – auch gegen den Anwalt, der den Vertrag beurkundet hatte.
Im Laufe des Verfahrens übernahm eine Walliser Staatsanwältin die Leitung des Falls. Bei einer Einvernahme im August 2025 bezeichnete sie den beschuldigten Anwalt nicht nur als Gehilfen, sondern auch als möglichen Mittäter oder Anstifter. Der Anwalt sah darin ein Zeichen, dass sich die Staatsanwältin bereits eine feste Meinung gebildet hatte, bevor das Verfahren abgeschlossen war. Er verlangte ihre Ablösung. Das Walliser Kantonsgericht gab ihm recht: Die Staatsanwältin habe sich zu früh festgelegt und damit den Anschein der Befangenheit erweckt.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich das Walliser Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht. Sie argumentierte, die Ablösung sei auf einer falschen Auslegung von Verfahrensvorschriften gründe und verursache einen unnötigen Mehraufwand – schliesslich müsse sich ein neuer Staatsanwalt erst in den komplexen Fall einarbeiten.
Die Bundesrichter traten auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Sie befanden, dass das Walliser Staatsanwaltschaft kein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids nachweisen konnte. Die Ablösung einer Staatsanwältin sei ein organisatorischer Nachteil, berühre aber nicht den Strafverfolgungsauftrag als solchen. Auch das Argument des Mehraufwands genüge nicht, um vor Bundesgericht Gehör zu finden. Der Kanton Wallis muss dem betroffenen Anwalt zudem eine Entschädigung von 1'000 Franken zahlen.