Im Kanton Wallis hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Martinach und St-Maurice im April 2025 eine Beistandschaft für die Kinder eines Vaters eingesetzt. Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 hob die Behörde diese Beistandschaft wieder auf und regelte die Entschädigung des Beistands. Der Vater hatte der Aufhebung ausdrücklich zugestimmt und keine Einwände gegen die Entschädigung erhoben.
Trotzdem legte der Vater Ende August 2025 Beschwerde beim kantonalen Gericht ein. Dieses trat auf seine Eingabe nicht ein, weil seine Anträge weit über den eigentlichen Entscheid hinausgingen: Er verlangte unter anderem, eine sogenannte Erbschaftsausschlagung rückgängig zu machen – ein Thema, das mit der Aufhebung der Beistandschaft nichts zu tun hatte und auch ausserhalb der Zuständigkeit der Behörde lag. Zudem wollte er frühere Entscheide der KESB anfechten, obwohl diese bereits rechtskräftig beurteilt worden waren.
Daraufhin gelangte der Vater ans Bundesgericht. Auch dort scheiterte er, weil seine Eingabe den formalen Anforderungen nicht genügte: Er erklärte nicht, weshalb das kantonale Gericht zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Stattdessen wiederholte er im Wesentlichen seine inhaltlichen Vorwürfe zu Erbschaftsfragen und früheren Behördenentscheiden – Punkte, die das kantonale Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen gar nicht geprüft hatte. Wer vor Bundesgericht klagt, muss sich aber gezielt mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Vaters nicht ein und auferlegte ihm Gerichtskosten von 800 Franken. Da er keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wurde ihm das Urteil direkt an seine Adresse in Frankreich zugestellt.