Ein Mann, der wegen eines Drogendelikts in Untersuchungshaft sass, hatte in seiner Gefängniszelle persönliche Notizen und eine Liste mit Telefonnummern von Familienangehörigen. Bei einer Zellenrazzia wurden diese Dokumente beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Sicherstellung an und beschrieb den Inhalt der Papiere ausführlich in ihrer Verfügung – sie hatte die Dokumente also bereits vollständig gelesen.
Der Anwalt des Beschuldigten verlangte daraufhin, die Dokumente unter Verschluss zu stellen, damit die Behörden keinen Zugriff darauf haben. Er nannte dabei keine konkreten Gründe für diesen Antrag. Wer in der Schweiz verlangt, dass Unterlagen versiegelt werden, muss zumindest kurz begründen, warum – etwa weil es sich um vertrauliche Anwaltskommunikation handelt oder weil persönliche Dokumente besonders geschützt sind. Da der Anwalt dies unterliess, erklärte das zuständige Gericht den Antrag für unzulässig.
Der Beschuldigte zog den Fall bis vor das höchste Gericht. Dieses stellte fest, dass sein Anliegen von vornherein aussichtslos war: Da die Staatsanwaltschaft die Dokumente bereits kannte und ausgewertet hatte, konnte eine Versiegelung nichts mehr bewirken. Der Sinn einer solchen Massnahme liegt darin, Behörden den Zugang zu bestimmten Unterlagen zu verwehren – was aber nicht mehr möglich ist, wenn diese die Dokumente bereits gesehen haben. Dem Beschuldigten entstand dadurch kein dauerhafter Nachteil, da er seine Einwände gegen die Verwendung der Dokumente später im eigentlichen Strafverfahren vorbringen kann.
Das Gericht wies die Eingabe des Beschuldigten ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 1200 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgelehnt, weil sein Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.