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Beschuldigter dringt mit seinen Klagen gegen Staatsanwalt nicht durch

Ein Beschuldigter warf einem Staatsanwalt Machtmissbrauch und unterlassene Ermittlungen vor. Die Richter in Lausanne traten auf seine Eingaben nicht ein.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Ein Mann, gegen den im Kanton Bern mehrere Strafuntersuchungen laufen, wandte sich wiederholt an das Obergericht des Kantons Bern. Im Oktober 2025 reichte er drei persönliche Schreiben ein, in denen er unter anderem den zuständigen Staatsanwalt für befangen erklärte und eine Verschleppung der Verfahren rügte. Das Obergericht wollte zunächst gar nicht auf die Eingaben eintreten, doch das Bundesgericht verpflichtete es im Februar 2026, die Schreiben förmlich zu behandeln und darüber anfechtbare Entscheide zu fällen.

Das Obergericht tat dies daraufhin: Es wies sowohl das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt als auch die Klagen wegen Verfahrensverschleppung ab. Zur Begründung hielt es fest, die betreffenden Untersuchungen seien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zusammenhängenden Verfahrens vorläufig ausgesetzt worden. Neue Umstände, die eine vorzeitige Wiederaufnahme rechtfertigen würden, seien weder dargelegt noch erkennbar. Den Vorwurf, der Staatsanwalt habe Videoaufnahmen gelöscht und seine Macht missbraucht, wertete das Obergericht als nicht ausreichend belegt.

Der Beschuldigte gelangte daraufhin mit zwei handschriftlichen Eingaben ans Bundesgericht. Er verlangte die Aufhebung der obergerichtlichen Entscheide, seine sofortige Freilassung sowie die kriminaltechnische Untersuchung eines Rucksacks. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein. Es befand, der Beschuldigte setze sich nicht hinreichend mit den Begründungen des Obergerichts auseinander. Stattdessen wiederhole er lediglich seinen eigenen Standpunkt und schildere ausführlich seine Version der Ereignisse – das genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

Forderungen wie die sofortige Freilassung oder die Anordnung bestimmter Beweismassnahmen lagen laut Bundesgericht ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands und wurden deshalb ebenfalls nicht behandelt. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 750 Franken tragen, wobei das Gericht seiner finanziellen Lage bei der Festsetzung der Gebühr Rechnung trug.

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Urteilsnummer: 7B_720/2026

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