Ein 2006 verheiratetes Paar aus dem Kanton Bern lebt seit Sommer 2023 getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder, geboren 2006 und 2007, werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte betreut. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hatte den Ehemann verpflichtet, neben einem Kinderunterhalt von monatlich 680 Franken pro Kind auch einen Ehegattenunterhalt von zunächst 3'500 Franken zu bezahlen. Das Berner Obergericht erhöhte diesen Betrag für eine zweite Phase auf 4'180 Franken, wies aber die Gesuche der Ehefrau um einen Prozesskostenvorschuss von 9'000 Franken und um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Beide Parteien zogen den Entscheid des Obergerichts weiter. Der Ehemann wollte den Unterhaltsbeitrag auf 1'560 Franken reduzieren und argumentierte, seiner Frau müsse ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weil sie arbeitsfähig sei. Die Ehefrau hingegen wehrte sich dagegen, dass ihr weder ein Prozesskostenvorschuss noch Rechtshilfe gewährt worden war.
Die Bundesrichter wiesen beide Beschwerden ab. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau hielten sie fest, dass diese seit 2018 an einer ADHS moderater bis schwerer Ausprägung, einer Belastungsstörung und einer depressiven Erschöpfungsproblematik leidet. Sie musste 2023 fürsorgerisch untergebracht werden und steht unter Beistandschaft, weil sie nicht einmal einfache administrative Aufgaben erledigen kann. Ein ärztliches Zeugnis bestätigt ihre Arbeitsunfähigkeit. Der Ehemann konnte nicht aufzeigen, dass dieses Zeugnis unzutreffend wäre – sein Argument, das Zeugnis sei zu alt, reichte dafür nicht aus.
Beim Gesuch der Ehefrau um einen Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege stellten die Richter fest, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung nicht nachgekommen war: Sie hatte im entsprechenden Gesuch ihre finanzielle Lage kaum dargelegt und lediglich pauschal auf die Akten des Hauptverfahrens verwiesen. Das Gericht war nicht verpflichtet, die relevanten Unterlagen selbst zusammenzusuchen. Da die Gesuche bereits aus diesem Grund abzuweisen waren, musste nicht weiter geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützung inhaltlich erfüllt gewesen wären.