Ein heute 75-jähriger Rentner aus dem Kanton Solothurn stand seit Anfang 2024 unter Beobachtung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen. Seine Hausärztin und der Spitex-Dienst hatten gemeldet, dass er massiv Alkohol konsumiere, medikamentenabhängig sei und zunehmend verwahrlost wirke. Er zeigte keine Einsicht in seine Lage, und seine Tochter, die sich bisher um seine Finanzen gekümmert hatte, war an ihre Grenzen gestossen. Im Mai 2024 ordnete die KESB eine Beistandschaft an: Ein Beistand übernahm die Verwaltung seiner Finanzen und half ihm bei administrativen Angelegenheiten. Gleichzeitig wurde der Rentner zunächst in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und später in ein Alterszentrum verlegt.
Im Sommer 2025 beantragte der Rentner, die Beistandschaft aufzuheben. Er argumentierte, seine Situation habe sich stabilisiert. Die KESB hob zwar eine Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit auf, hielt aber an der Beistandschaft fest. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies seine Klage ab. Daraufhin gelangte der Rentner ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter stützten die Einschätzung der Vorinstanzen. Die Stabilisierung der Lage des Rentners sei nicht als Zeichen dafür zu werten, dass die Beistandschaft nicht mehr nötig sei – sondern als deren Erfolg. Ohne den institutionellen Rahmen bestehe die grosse Gefahr, dass er in alte Muster mit übermässigem Alkoholkonsum und Verwahrlosung zurückfalle. Er sei weiterhin nicht in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig und in seinem eigenen Interesse zu regeln. Die Tochter könne und wolle diese Aufgabe nicht wieder übernehmen.
Das Gericht wies auch die Rüge zurück, die Behörden hätten sich auf veraltete Unterlagen gestützt. Es wäre dem Rentner freigestanden, aktuelle Berichte etwa des Alterszentrums einzuholen und einzureichen. Die Beistandschaft bleibt damit bestehen, und der Rentner muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.