Eine Schweizer Aktiengesellschaft betrieb zwischen 1960 und 1972 auf einem Grundstück in Stabio (TI) eine Deponie, auf der sie Abfälle aus ihrer Mineralöl-Raffinerie in Mendrisio entsorgte. Dabei wurden Tausende Kubikmeter giftiger Schlämme in zwei Gruben abgelagert – eine davon doppelt so tief wie vom Kanton bewilligt. Untersuchungen im Jahr 2002 ergaben eine massive Verseuchung des Bodens und des Grundwassers mit Schwermetallen, Kohlenwasserstoffen, Benzol und Methylenchlorid. Das Trinkwasser der Gemeinde Stabio war gefährdet.
Der Kanton Tessin liess das Gelände zwischen 2008 und 2010 sanieren, was insgesamt rund 10 Millionen Franken kostete. Die kantonalen Behörden auferlegten der Firma 80 Prozent dieser Kosten – rund 8 Millionen Franken. Begründung: Die Firma trage als Hauptverursacherin der Verschmutzung die grösste Verantwortung. Dem Kanton wurden 15 Prozent angelastet, weil er 1972 die Einlagerung weiterer Fremdabfälle in die Deponie gefördert hatte, was die Kontamination verschlimmerte. Die damalige Grundeigentümerin wurde mit 5 Prozent belastet.
Die Firma wehrte sich jahrelang durch alle Instanzen. Sie bestritt ihre Verantwortung, verwies auf die kantonale Bewilligung der Deponie und forderte Gutachten zu den Sanierungskosten. Zudem machte sie geltend, die Kostenauflage von über 8 Millionen Franken würde sie in den Konkurs treiben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde nun ab. Es bestätigte, dass die Firma als Hauptverursacherin einzustufen ist – unabhängig davon, ob die Deponie damals behördlich bewilligt war. Entscheidend sei, dass sie die Anlage selbst betrieben und den Grossteil der Schadstoffe dort abgelagert habe, und dass sie die Auflagen des Bewilligungsbescheids nicht eingehalten habe.
Auch das Argument der drohenden Zahlungsunfähigkeit liess das Gericht nicht gelten. Die Firma habe seit Jahrzehnten keine eigentliche Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt und sich auf die Verwaltung ihres Immobilienvermögens beschränkt. Ein Konkursrisiko rechtfertige keine Reduktion der Kostenbeteiligung, wenn kein schützenswerter Betrieb mehr aufrechtzuerhalten sei. Ebenso verwarf das Gericht den Einwand, die Sanierungskosten seien verjährt: Die Verjährungsfrist beginne erst nach Abschluss der Sanierung zu laufen, und die Entscheidung über die Kostenverteilung sei von der Firma selbst noch nicht rechtskräftig werden gelassen.