Zwei Geschwister sind Miteigentümer zweier Parzellen in der Gemeinde Cartigny im Kanton Genf, die im Schutzperimeter der Rhoneufer liegen. Bei der Prüfung eines Gesuchs stellte das kantonale Amt für Baubewilligungen fest, dass auf dem Grundstück mehrere Bauten ohne Bewilligung errichtet worden waren – darunter ein hölzernes Eingangstor mit Granitsäulen, ein Gartenhaus, eine Kiesterrasse und ein rund einen Meter hoher Metallzaun entlang der Parzellengrenze. Die Geschwister beantragten daraufhin die nachträgliche Genehmigung dieser Bauten.
Die Behörden verweigerten die Bewilligung für das Tor und den Zaun. Zur Begründung hielten sie fest, die Bauten seien nicht zonenkonform – das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone – und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt. Gleichzeitig wurden die Geschwister angewiesen, sämtliche unbewilligten Bauten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gegen die Verweigerung der Baubewilligung für Tor und Zaun zogen sie vor Gericht.
Vor dem Bundesgericht argumentierten die Geschwister, Tor und Zaun seien bereits beim Bau des Wohnhauses im Jahr 1916 errichtet worden und hätten damit Bestandsschutz. Sie stützten sich auf handschriftliche Notizen ihrer Urgrossmutter, Zeugenaussagen ihrer Mutter sowie eine Luftaufnahme aus dem Jahr 1932. Das Gericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Aussagen der Mutter belegten lediglich, dass in den 1950er-Jahren eine Einzäunung vorhanden war – nicht aber, dass Tor und Zaun schon 1916 bestanden. Die Handschrift der Urgrossmutter zeige nur, dass das Tor 1955 renoviert worden sei, nicht wann es ursprünglich gebaut wurde. Die Luftaufnahme schliesslich sei zu unscharf, um darauf einen Bestandsnachweis zu stützen.
Da die Geschwister nicht nachweisen konnten, dass Tor und Zaun vor dem massgeblichen Stichtag vom 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden waren, haben die Bauten keinen Anspruch auf Bestandsschutz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Geschwistern Gerichtskosten von 3000 Franken. Tor und Zaun müssen damit abgerissen werden.