Zwei Unternehmen – eines mit Sitz in Österreich, eines in den USA – führen vor dem WIPO-Schiedsgericht in Genf ein internationales Schiedsverfahren gegen eine weitere US-Firma. Im Februar 2026 erliess der zuständige Einzelschiedsrichter einen ersten Teilentscheid. Die beklagte Firma focht diesen Entscheid separat beim Bundesgericht an.
Kurz darauf beantragte die beklagte Firma beim Schiedsrichter, das gesamte Verfahren vorläufig zu unterbrechen – solange das parallele Verfahren vor dem Bundesgericht noch hängig sei. Der Schiedsrichter lehnte diesen Antrag im April 2026 ab. Dagegen wandte sich die Firma erneut ans Bundesgericht.
Die Richter in Lausanne befassten sich jedoch nicht mit der inhaltlichen Frage, ob eine Unterbrechung gerechtfertigt gewesen wäre. Sie stellten fest, dass die Verfügung des Schiedsrichters keine anfechtbare Entscheidung im Sinne des Schiedsrechts darstellt. Eine solche Verfügung über die Verfahrensführung bindet den Schiedsrichter nicht dauerhaft – er kann jederzeit darauf zurückkommen. Damit fehlt die rechtliche Grundlage, um sie vor dem Bundesgericht anzufechten.
Die Eingabe der Firma wurde deshalb als unzulässig abgewiesen, ohne dass die Richter inhaltlich darauf eingingen. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 20'000 Franken tragen.