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Verurteilter Geschäftsmann muss 43 Monate ins Gefängnis

Ein Geschäftsmann wurde wegen Betrugs beim Verkauf einer Firma zu 43 Monaten Haft verurteilt. Die Richter bestätigen das Urteil vollumfänglich.

Publikationsdatum: 01. September 2026

Im Zentrum des Falls steht ein Geschäftsmann, der zusammen mit einem Mitbeschuldigten im Jahr 2006 eine Firma gekauft hatte, ohne über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen. Der Verkäufer, der seine Firma nach über 30 Jahren veräussern wollte, wurde dabei systematisch getäuscht: Die Käufer erhöhten kurz vor den Vertragsverhandlungen das Aktienkapital ihrer Käufergesellschaft von 100'000 auf 3 Millionen Franken – ohne dass der Gesellschaft tatsächlich Geld zufloss. Zusätzlich prahlten sie mit einer angeblichen Türenfabrik, zeigten ein beeindruckendes Organigramm vor und behaupteten, für den Kauf keine Bankkredite zu benötigen. Ausserdem zogen sie den vom Verkäufer beauftragten Berater frühzeitig auf ihre Seite, indem sie ihm Gewinnbeteiligungen und eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellten.

Das Obergericht Nidwalden hatte den Verurteilten wegen Betrugs und weiterer Delikte zu 43 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt – drei Monate weniger als ursprünglich vorgesehen, weil das Verfahren übermässig lange gedauert hatte. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und verlangte einen Freispruch vom Betrugsvorwurf sowie eine deutlich mildere Strafe. Er argumentierte, der Verkäufer hätte die Täuschung bei minimaler Sorgfalt erkennen können. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Zwar habe der Verkäufer naiv gehandelt, doch liege kein derart extremer Fall von Leichtfertigkeit vor, dass das betrügerische Verhalten der Täter vollständig in den Hintergrund treten würde.

Auch eine Immobiliengesellschaft, die im Zuge der Straftaten ein Grundstück unter dem Marktwert erworben hatte, musste sich vor Gericht verantworten. Sie war verpflichtet worden, dem Staat 150'000 Franken zu bezahlen, und auf ihrem Grundstück lag eine Grundbuchsperre. Die Gesellschaft konnte nicht belegen, dass sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hatte oder dass die Zahlung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Richter bestätigten daher sowohl die Zahlungspflicht als auch die Grundbuchsperre.

Sämtliche Einwände der Betroffenen wurden abgewiesen. Auch ein Befangenheitsgesuch gegen einen der mitwirkenden Richter scheiterte: Die blosse Mitwirkung an einem früheren, ungünstig ausgefallenen Urteil begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Befangenheit.

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Urteilsnummer: 7B_1359/2025

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