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Minderjähriger Asylsuchender muss länger auf Entscheid warten

Ein unbegleiteter Minderjähriger beschwerte sich über die lange Verfahrensdauer beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesgericht sah keinen strukturellen Missstand – der Entscheid war zudem bereits gefällt worden.

Publikationsdatum: 31. August 2026

Ein junger Asylsuchender, der zum Zeitpunkt der Ereignisse minderjährig war und ohne Begleitung in die Schweiz gekommen war, hatte im Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Zuvor hatte die Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Anerkennung als Flüchtling abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Jugendliche wurde dabei von der Rechtsschutzstelle der Region Tessin und Zentralschweiz vertreten.

Da das Bundesverwaltungsgericht nach über einem Jahr noch keinen Entscheid gefällt hatte, reichte der Minderjährige im Januar 2026 eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er rügte eine Rechtsverzögerung – also dass das Gericht zu lange brauche, um seinen Fall zu behandeln. Gesetzlich sind Verfahren betreffend unbegleitete Minderjährige vorrangig zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in seiner Stellungnahme, dass Fälle unbegleiteter Minderjähriger grundsätzlich prioritär behandelt würden. In Einzelfällen könne diese Priorität jedoch nicht immer eingehalten werden, da im Asyl- und Ausländerbereich eine sehr grosse Zahl von Beschwerden zu entscheiden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass allein die Tatsache, dass ein einzelner Fall nicht rasch genug behandelt wurde, noch keinen strukturellen organisatorischen oder administrativen Missstand belege – solange das Gericht insgesamt ein gesetzlich vorgesehenes Prioritätensystem anwende.

Das Bundesgericht folgte der Beschwerde deshalb nicht. Es stellte zudem fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den betreffenden Fall zwischenzeitlich am 4. März 2026 entschieden hatte. Das Verfahren war damit ohnehin abgeschlossen, bevor das Bundesgericht seinen Entscheid fällte. Kosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 12T_1/2026

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