Ein Paar mietete eine Wohnung in Bussigny im Kanton Waadt. Weil die beiden trotz einer schriftlichen Mahnung vom August 2025 und der angedrohten Kündigung die ausstehenden Mietzinsen nicht bezahlten, kündigten die Vermieter den Mietvertrag per Ende November 2025. Grundlage war eine gesetzliche Bestimmung, die bei Zahlungsverzug eine fristlose Kündigung erlaubt. Obwohl das Mieterpaar die Kündigung anfocht, ordnete die zuständige Friedensrichterin im Januar 2026 die Räumung der Wohnung an.
Das Mieterpaar legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Waadt ein. Es rügte unter anderem, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil es die Vorladungen zur Verhandlung nicht erhalten habe. Das Kantonsgericht wies dieses Argument zurück: Da das Paar selbst ein Verfahren zur Anfechtung der Kündigung eingeleitet hatte, musste es damit rechnen, dass die Vermieter ihrerseits ein Räumungsverfahren anstrengen würden. Die per Einschreiben versandten Vorladungen galten daher als ordnungsgemäss zugestellt. Auch die vom Paar vorgebrachten humanitären Gründe – etwa besondere persönliche Umstände – konnten im Räumungsverfahren nicht berücksichtigt werden; allenfalls hätten sie bei der konkreten Vollstreckung geltend gemacht werden können.
Daraufhin wandte sich das Mieterpaar ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es befand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügte: Die Mieter hätten lediglich ihre eigene Sichtweise dargelegt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht das Recht verletzt haben soll. Zudem stützten sie sich auf Sachverhaltsdarstellungen, die von den gerichtlich festgestellten Tatsachen abwichen, ohne darzulegen, weshalb diese willkürlich sein sollen.
Das Mieterpaar muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen. Die Räumungsanordnung bleibt bestehen.