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Frau mit psychischer Erkrankung erhält keine Hilflosenentschädigung

Eine an einer schizoaffektiven Störung leidende Frau beantragte eine Hilflosenentschädigung. Die Richter bestätigten die Ablehnung, weil sie ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen kann.

Publikationsdatum: 31. August 2026

Die Betroffene, Mutter von drei Töchtern und früher als Zimmermädchen tätig, ist seit 2016 vollständig arbeitsunfähig. Sie leidet an einer schizoaffektiven Störung und bezieht eine vollständige Invalidenrente. Im Februar 2020 beantragte sie zusätzlich eine Hilflosenentschädigung – eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die im Alltag dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Invalidenversicherung des Kantons Waadt lehnte diesen Antrag ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Ablehnung, woraufhin die Frau das Bundesgericht anrief.

Zur Beurteilung ihres Hilfsbedarfs wurde im April 2023 eine Abklärung bei ihr zu Hause durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass die Frau während der rund sechsmonatigen Inhaftierung ihres Mannes den Haushalt und die Betreuung ihrer Töchter weitgehend alleine bewältigt hatte: Sie begleitete die jüngste Tochter täglich zur Schule, erledigte Einkäufe, kochte einfache Mahlzeiten und bezahlte laufende Rechnungen – alles ohne externe Unterstützung und ohne dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Die Medikamentendosis wurde in dieser Zeit sogar reduziert.

Die Frau bestritt die Aussagekraft dieser Abklärung. Sie warf der zuständigen Fachperson Parteilichkeit und fehlende Objektivität vor und berief sich auf Arztberichte, die einen regelmässigen Begleitungsbedarf von mehr als zwei Stunden pro Woche bestätigten. Zudem verwies sie auf eine im Oktober 2024 angeordnete Beistandschaft als Beleg für ihre Unfähigkeit, ihren Alltag selbst zu organisieren. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Abklärung zu Hause sei sorgfältig und nachvollziehbar durchgeführt worden. Die Beistandschaft sei erst nach dem massgebenden Entscheid der IV-Stelle angeordnet worden und könne daher nicht berücksichtigt werden.

Die Richter kamen zum Schluss, dass die Frau die grundlegenden Alltagshandlungen – wie sich anziehen, essen, waschen oder sich fortbewegen – selbstständig ausführen kann. Sie benötigt zwar gelegentliche Erinnerungen und Pausen, nicht aber eine regelmässige und erhebliche Unterstützung, wie sie für eine Hilflosenentschädigung vorausgesetzt wird. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 800 Franken.

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Urteilsnummer: 8C_560/2025

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