Symbolbild

Verunfallter Arbeiter bekommt keine Invalidenrente von der Suva

Ein Arbeiter verletzte sich 2023 am Knöchel und forderte eine Invalidenrente. Die Suva muss ihm diese nicht zahlen, wie das Bundesgericht entschied.

Publikationsdatum: 31. August 2026

Im August 2023 stürzte ein damals 46-jähriger Automatisierungsoperateur und brach sich den rechten Knöchel. Trotz Operation heilte die Verletzung nicht vollständig aus; Ärzte diagnostizierten später ein sogenanntes CRPS I, eine schmerzhafte Nervenstörung. Die Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte dem Mann eine Entschädigung für die bleibende körperliche Beeinträchtigung von zehn Prozent. Eine Invalidenrente verweigerte sie ihm jedoch, weil sie seinen Einkommensverlust durch die Verletzung auf lediglich drei Prozent berechnete – zu wenig für einen Rentenanspruch.

Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin gab dem Arbeiter teilweise recht und verpflichtete die Suva, ihm ab Mai 2025 eine Invalidenrente von 13 Prozent auszuzahlen. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Berechnungsmethode, die eigentlich für die Invalidenversicherung (IV) entwickelt worden war: Es korrigierte den statistischen Vergleichslohn nach unten, was den Einkommensverlust des Mannes höher erscheinen liess und so den Rentenanspruch begründete.

Die Suva zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass die fragliche Berechnungsregel aus dem IV-Recht nicht auf die Unfallversicherung übertragen werden darf. Beide Versicherungszweige seien zwar am selben Invaliditätsbegriff ausgerichtet, unterschieden sich aber in wesentlichen Punkten – etwa bei den Rentenschwellen und der Rolle des Alters. Eine analoge Anwendung der IV-Regel sei daher nicht zulässig; falls der Gesetzgeber eine Angleichung wolle, müsse er dies ausdrücklich regeln.

Da die ursprüngliche Berechnung der Suva – ohne die beanstandete Korrektur – einen Einkommensverlust von nur drei Prozent ergab, hat der Arbeiter keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Bundesgericht hob das Urteil des Tessiner Versicherungsgerichts auf und bestätigte den ursprünglichen Entscheid der Suva. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Arbeiter.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_65/2026

Zurück zur Hauptseite