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Antrag auf Gratisrechtsvertretung wird nachträglich abgewiesen

Ein Mann hatte vergeblich um kostenlose Rechtsvertretung ersucht. Das Bundesgericht holte den übersehenen Entscheid nach – und wies das Gesuch ab.

Publikationsdatum: 31. August 2026

Ein Mann wehrte sich gegen eine Betreibung der Stadt Zürich und bestritt, persönlich für die geforderte Schuld zu haften. Das Zürcher Obergericht liess die Vollstreckung zu. Dagegen erhob der Mann beim Bundesgericht Beschwerde – doch diese wurde Anfang 2026 abgewiesen, weil er die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht erfüllte. Zudem wurden ihm Gerichtskosten von 1000 Franken auferlegt.

Kurz darauf verlangte der Mann, das Urteil des Bundesgerichts zu überprüfen. Er machte geltend, das Gericht habe wichtige Punkte seiner Eingabe übersehen – etwa seine Argumente zur fehlenden persönlichen Haftung und zu Verfahrensfehlern. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück: Es habe die Vorbringen durchaus zur Kenntnis genommen, sie aber als ungenügend begründet eingestuft. Ein Überprüfungsverfahren dient nicht dazu, eine mangelhafte Beschwerde nachträglich zu verbessern oder angebliche Rechtsfehler zu korrigieren.

Einen Punkt liess das Gericht jedoch gelten: Es hatte vergessen, über den Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege – also auf Befreiung von Gerichtskosten und kostenlose Rechtsvertretung – zu entscheiden. Dieses Versehen holte es nun nach. Das Ergebnis: Der Antrag wurde abgewiesen. Weil die ursprüngliche Beschwerde von Anfang an offensichtlich unzulässig war, galt auch das Gesuch um Gratisrechtsvertretung als aussichtslos – und damit als nicht berechtigt.

Im Ergebnis wurde das frühere Urteil lediglich um diesen nachgeholten Entscheid ergänzt. Für das Überprüfungsverfahren selbst werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Urteilsnummer: 4F_5/2026

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