Ein serbischer Staatsangehöriger reiste 2017 in die Schweiz ein und stellte später einen Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte den Antrag im Mai 2025 ab. Sie stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten, das zum Schluss kam, dass der Mann bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz in einem Ausmass krank war, das einen IV-Rentenanspruch begründet hätte.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Einschätzung im Mai 2026. Es mass dem psychiatrischen Gutachten vollen Beweiswert zu und hielt fest: Wer bereits bei der Einreise in die Schweiz in rentenrelevantem Ausmass invalid ist, hat nach dem Bundesgesetz keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Regel soll verhindern, dass Personen gezielt in die Schweiz einreisen, um dort Sozialleistungen für eine bereits bestehende Beeinträchtigung zu beziehen.
Der Betroffene zog den Fall weiter und verlangte unter anderem, dass neuere Arztberichte berücksichtigt werden. Er schilderte seinen Krankheitsverlauf aus eigener Sicht und beanstandete die medizinische Beurteilung. Das Bundesgericht liess diese Eingabe jedoch nicht zu. Es stellte fest, dass der Mann nicht konkret aufgezeigt hatte, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Zudem sind Arztberichte, die nach dem kantonalen Urteil entstanden sind, im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zulässig.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, weil sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.