Ein Mann war bereits mehrfach vor Gericht gescheitert: Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte 2025 gegen ihn entschieden, das Obergericht des Kantons Bern trat auf seinen Überprüfungsantrag nicht ein, und das Bundesgericht wies im Mai 2026 seine Beschwerde mangels ausreichender Begründung ebenfalls ab. Nun versuchte er ein weiteres Mal, das Bundesgericht dazu zu bringen, seinen Fall neu zu beurteilen – diesmal mit einem sogenannten Revisionsgesuch, also dem Antrag, das eigene frühere Urteil zu korrigieren.
Das Bundesgericht kann seine eigenen Urteile nur unter sehr engen Voraussetzungen überprüfen. Das Gesetz sieht dafür eine abschliessende Liste von Gründen vor – etwa wenn das Gericht wichtige Tatsachen übersehen oder einzelne Anträge nicht beurteilt hat. Der Mann machte geltend, das Bundesgericht habe eine Eingabe vom 8. April 2026 ignoriert, in der er auf eine schwere psychische Belastungssituation hingewiesen und um eine Verschiebung des Verfahrens gebeten habe.
Die Richter wiesen diesen Vorwurf zurück. Das Bundesgericht hatte die Eingabe vom 8. April 2026 sehr wohl zur Kenntnis genommen – obwohl sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden war. Es hatte sich dazu geäussert und festgehalten, dass es nicht zuständig sei, Gerichten Vorschriften über Postzustellungen zu machen. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass der Mann in keiner seiner Eingaben tatsächlich um eine Verschiebung des Verfahrens auf Juli 2026 gebeten hatte. Stattdessen hatte er um Aufschub eines Kostenvorschusses gebeten – was das Gericht bereits berücksichtigt hatte.
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es verzichtete ausnahmsweise auf eine Kostenauflage. Gleichzeitig kündigte es an, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache künftig ohne förmliche Behandlung abzulegen.