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Obhut bleibt bei der Mutter – Vater scheitert mit Rekurs

Ein geschiedener Vater wollte die Obhut über seinen Sohn behalten. Die Richter bestätigten jedoch die Übertragung der Obhut an die Mutter.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Ein geschiedenes Paar aus dem Kanton Zürich stritt jahrelang um die Obhut für ihren gemeinsamen Sohn, der 2014 geboren wurde. Ursprünglich hatte das Scheidungsurteil von 2016 dem Vater die Obhut übertragen. In der Folge einigten sich die Eltern jedoch informell darauf, dass die Mutter das Kind deutlich häufiger betreute – das Kind wurde sogar am Wohnort der Mutter eingeschult.

Diese einvernehmliche Lösung zerbrach im Februar 2023 abrupt. Der Vater drang in die Wohnung der Mutter ein, stahl zwei ihrer Mobiltelefone und fand darauf Bilder, die die Mutter leicht bekleidet mit anderen Männern zeigten. Daraufhin meldete er den Sohn eigenmächtig aus seiner Schule ab und schränkte den Kontakt zwischen Mutter und Kind drastisch ein – während vier Monaten sahen sich die beiden nur zweimal. Der Vater wurde wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beschimpfung verurteilt. Zudem richtete die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft für das Kind ein.

Im Sommer 2025 übertrug das Bezirksgericht Bülach die Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein Besuchsrecht ein. Das Obergericht Zürich bestätigte diesen Entscheid Anfang 2026. Ausschlaggebend war das Verhalten des Vaters: Er hatte den Sohn als Druckmittel eingesetzt, der Mutter über lange Zeit hinweg schwerste Beleidigungen und Drohungen per Nachricht geschickt – darunter Todesdrohungen und die Ankündigung, dem Kind angeblich kompromittierende Fotos der Mutter zu zeigen, damit es nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle. Die Gerichte sahen darin eine schwerwiegende Unfähigkeit des Vaters, die Beziehung des Kindes zur Mutter zu respektieren und zu fördern.

Nun wies auch das Bundesgericht den Rekurs des Vaters ab. Es hielt fest, dass das Verhalten des Vaters seine Erziehungsfähigkeit grundsätzlich in Frage stelle. Wer bereit sei, die Beziehung zwischen Kind und Mutter jederzeit zu torpedieren und gerichtliche Entscheide offen zu missachten, könne keine Obhut beanspruchen. Das Gericht lehnte zudem das Gesuch des Vaters ab, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, da sein Rekurs von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt der Vater selbst.

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Urteilsnummer: 5A_239/2026

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