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Genfer Gericht muss Immobilien-Beschlagnahme besser begründen

Vier Firmen wehren sich gegen die Beschlagnahme ihrer Walliser Immobilien. Das Bundesgericht gibt ihnen recht: Die Begründung der Genfer Justiz reicht nicht aus.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Die Genfer Staatsanwaltschaft hat im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsführung und Vergehen im Zusammenhang mit einem Konkurs die Immobilien und Grundrechte von vier Firmen im Kanton Wallis beschlagnahmt. Konkret handelt es sich um eine Holdinggesellschaft und ihre drei Tochtergesellschaften. Die Beschlagnahme sollte sicherstellen, dass allfällige staatliche Ersatzforderungen später vollstreckt werden können – falls sich herausstellt, dass die Firmen von den mutmasslichen Straftaten profitiert haben.

Die vier Firmen wehrten sich gegen die Massnahme und verlangten deren sofortige Aufhebung. Die Genfer Strafkammer wies ihre Beschwerde ab und bestätigte die Beschlagnahme. Als Begründung verwies sie auf wirtschaftliche Verbindungen zwischen den beschlagnahmten Gesellschaften und den beiden Beschuldigten: Eine der verdächtigen Personen war jahrelang Verwaltungsratspräsident der Holdinggesellschaft, und eine weitere Firma hält rund 18 Prozent des Kapitals der Holding.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass diese Begründung nicht ausreicht. Zwar können Vermögenswerte Dritter beschlagnahmt werden, wenn diese durch Straftaten begünstigt wurden. Doch dafür braucht es konkrete Hinweise darauf, dass die betroffenen Firmen tatsächlich – und wissentlich – in den Besitz von Geldern aus den mutmasslichen Straftaten gelangt sind oder auf andere Weise davon profitiert haben. Allein die Tatsache, dass eine verdächtige Person früher eine Führungsrolle in einer Firma innehatte und eine andere Gesellschaft Minderheitsaktionärin ist, genügt dafür nicht.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Genfer Strafkammer auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Genfer Richterinnen und Richter müssen nun den Sachverhalt besser aufklären und darlegen, ob tatsächlich ausreichende Verbindungen zwischen den Beschuldigten und den vier Firmen bestehen, um eine Beschlagnahme zu rechtfertigen. Der Kanton Genf muss den vier Firmen zudem eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 7B_1424/2025

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