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Grundeigentümer aus Leysin darf sein Chalet-Projekt nicht realisieren

Ein Grundeigentümer wollte in Leysin vier Chalets bauen – doch die Bauparzellen wurden eingefroren. Sein Versuch, das Urteil nachträglich anzufechten, scheiterte nun endgültig.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Ein Grundeigentümer in Leysin (VD) hatte auf drei Parzellen in der sogenannten Chaletzone ein Bauprojekt für vier Appartements eingereicht. Doch der Kanton Waadt erliess 2023 eine Schutzzone über diese Grundstücke – ein Instrument, das Behörden nutzen können, um Bauprojekte vorübergehend zu blockieren, solange eine neue Ortsplanung ausgearbeitet wird. Begründung: Die Bauzone der Gemeinde Leysin sei deutlich zu gross bemessen. Die Parzellen des Eigentümers liegen am Rand der Bauzone und grenzen an Landwirtschaftsland – sie könnten künftig umgezont werden.

Der Grundeigentümer wehrte sich durch alle Instanzen. Sowohl das Waadtländer Kantonsgericht als auch das Bundesgericht wiesen seine Klagen ab. Das Bundesgericht bestätigte im Juli 2025, dass der Kanton angesichts des überdimensionierten Baulands und der veralteten Ortsplanung – die aus dem Jahr 1979 stammt – berechtigt war, die Bauparzellen einzufrieren.

Danach versuchte der Eigentümer, das Bundesgerichtsurteil mit neuen Unterlagen zu kippen. Er berief sich auf einen Bericht vom September 2025, der seiner Ansicht nach belegt, dass die Bauzone von Leysin gar nicht so massiv überdimensioniert sei, wie die Gerichte angenommen hatten. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Das Dokument existierte zum Zeitpunkt des früheren Urteils noch gar nicht und gilt daher als echtes Novum – also als neues Beweismittel, das in einem solchen Nachverfahren grundsätzlich nicht zugelassen werden kann.

Zudem hielt das Gericht fest, dass das genaue Ausmass der Überdimensionierung für die Rechtmässigkeit der Einfrierung gar nicht entscheidend sei. Massgebend sei allein, ob eine Anpassung der Planung nötig ist – und das sei angesichts der veralteten Ortsplanung und der gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Bauzonen klar zu bejahen. Der Grundeigentümer muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1F_1/2026

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