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Jurist scheitert mit Anzeige gegen Stadträtin wegen Rachekündigung

Ein Jurist zeigte eine Zürcher Stadträtin wegen Amtsmissbrauchs an – und kam damit nicht durch. Die Richter sahen keine Hinweise auf strafbares Verhalten.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Ein befristet angestellter Jurist beim Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich wurde Anfang 2025 freigestellt und erhielt keine unbefristete Anstellung, obwohl ihm diese zuvor in Aussicht gestellt worden war. Er sah darin eine gezielte Rachekündigung: Kurz vor der Freistellung hatte er sich wegen einer umstrittenen Praxis bei Fernwärmeprojekten an den städtischen Ombudsmann gewandt. Daraufhin erstattete er Strafanzeige gegen die zuständige Stadträtin und eine Departementssekretärin wegen Amtsmissbrauchs.

Die Staatsanwaltschaft und das Zürcher Obergericht lehnten es jedoch ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Für ein solches Verfahren gegen Behördenmitglieder braucht es in der Schweiz zunächst eine sogenannte Ermächtigung – also eine gerichtliche Zustimmung. Diese wurde verweigert, weil keine ausreichenden Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen. Das Obergericht stellte fest, dass die Freistellung auf nachvollziehbaren Gründen beruhte: Der Jurist hatte wiederholt E-Mails an einen breiten Personenkreis geschickt, dabei den Dienstweg umgangen, Mitarbeitende kritisiert und sich uneinsichtig verhalten. Dies hatte zu einem Vertrauensverlust geführt.

Der Jurist zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er rügte, das Obergericht habe seine Argumente nicht ausreichend geprüft und den Sachverhalt einseitig festgestellt. Zudem hätte das Gericht zwei Personen als Zeugen einvernehmen sollen, die er als entlastend betrachtete. Das Bundesgericht wies all diese Einwände ab. Die Begründung des Obergerichts sei nachvollziehbar und vollständig gewesen. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen habe der Jurist selbst nicht bestritten, und es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Freistellungsgründe nur vorgeschoben gewesen seien.

Das Bundesgericht bestätigte damit, dass kein Strafverfahren gegen die Stadträtin und die Departementssekretärin eröffnet wird. Der Jurist muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen und hat jeder der beiden angezeigten Personen eine Entschädigung von je 1000 Franken zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil seine Klage von Anfang an als aussichtslos galt.

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Urteilsnummer: 1C_157/2026

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