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Kostenvorschuss zu spät bezahlt – Klage wird nicht geprüft

Ein Mann zahlte eine Rate des verlangten Kostenvorschusses zu spät. Deshalb wird sein Fall inhaltlich nicht geprüft.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Ein Mann hatte Einsprache gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhoben, die ihm Schadenersatz wegen nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge auferlegt hatte. Die Ausgleichskasse trat auf seine Einsprache nicht ein, worauf er das Sozialversicherungsgericht anrief. Dieses leitete den Fall an das zuständige Kantonsgericht Luzern weiter.

Das Kantonsgericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 800 Franken. Auf sein Gesuch hin bewilligte es die Zahlung in Raten. Dabei wies es ausdrücklich darauf hin, dass bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung einer Rate auf eine inhaltliche Prüfung verzichtet werde. Die erste Rate von 200 Franken hätte bis Ende April 2026 bezahlt sein müssen. Sie ging jedoch erst am 11. Mai 2026 ein – also zu spät.

Der Mann erklärte, er befinde sich in einer Kopfschmerztherapie und die von ihm beauftragte Person habe den Einzahlungsschein versehentlich liegen gelassen. Das Kantonsgericht liess diese Begründung nicht gelten: Die Therapie sei nicht belegt und lasse nicht auf eine plötzliche schwere Erkrankung schliessen, die ihn daran gehindert hätte, rechtzeitig zu handeln oder jemanden zu beauftragen. Das Versäumnis der beauftragten Person müsse er sich wie ein eigenes anrechnen lassen. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Mann habe in seiner Eingabe nicht konkret aufgezeigt, inwiefern das Kantonsgericht das Recht verletzt haben soll. Das blosse Schildern seiner gesundheitlichen Beschwerden genüge dafür nicht. Auch sein Vorwurf, das Gericht hätte im Schreiben zur Ratenzahlung deutlicher auf die Folgen einer Säumnis hinweisen müssen, sei nicht ausreichend begründet worden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, verzichtete jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten.

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Urteilsnummer: 9C_436/2026

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