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Erbin scheitert mit Antrag auf Ablehnung des Richters im Erbstreit

Eine Erbin wollte den zuständigen Richter im Erbschaftsstreit ablehnen lassen. Ihr Antrag wurde abgewiesen, weil sie zu lange damit gewartet hatte.

Publikationsdatum: 28. August 2026

Nach dem Tod eines brasilianischen Staatsbürgers, der zuletzt im Tessin gelebt hatte, entbrannte unter seinen Erben – der Witwe und vier Kindern – ein Streit um die Erbschaft. Eine der Töchter hatte bereits 2021 beim Pretore des Bezirks Lugano verschiedene Anträge gestellt, unter anderem mit dem Ziel, den Willensvollstrecker zur Rechenschaft zu ziehen und die Erbteilung zu beeinflussen. Diese Anträge blieben erfolglos oder wurden zurückgezogen.

Im Februar 2025 reichten die übrigen Erben – Witwe und drei weitere Kinder – beim selben Richter eine Klage auf Teilerbteilung gegen die Tochter ein. Daraufhin stellte diese im Mai 2025 einen Antrag auf Ablehnung des Richters wegen angeblicher Befangenheit. Sie warf ihm vor, durch eine Reihe von Entscheidungen einen Eindruck der Parteilichkeit erweckt zu haben. Der Antrag wurde jedoch sowohl vom zuständigen Richterkollegen als auch vom Tessiner Kantonsgericht abgewiesen – unter anderem mit der Begründung, er sei zu spät eingereicht worden.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Nach dem Schweizer Zivilprozessrecht muss ein Ablehnungsgesuch unverzüglich gestellt werden, sobald der Ablehnungsgrund bekannt ist. Die Tochter räumte selbst ein, dass der letzte ihrer Meinung nach massgebliche Akt des Richters die Verfügung vom 18. Februar 2025 gewesen sei – doch sie wartete danach noch mehr als drei Monate, bevor sie den Ablehnungsantrag einreichte. Dieses Zuwarten konnte sie nicht überzeugend begründen, zumal sie nach eigenen Angaben Juristin ist und einen Anwalt konsultiert hatte.

Die Tochter rügte zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil ihr keine ausreichende Frist eingeräumt worden sei, um auf eine Eingabe der Gegenpartei zu antworten. Das Bundesgericht wies auch diesen Einwand ab: Eine Verletzung des Gehörsrechts führt nur dann zur Aufhebung eines Entscheids, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Die Tochter hatte jedoch nicht dargelegt, was sie zusätzlich vorgebracht hätte und weshalb dies relevant gewesen wäre. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 5A_926/2025

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