Ein 1965 geborener Schweizer ist in einen Erbstreit verwickelt und lebt seit Jahren im Ausland – zuletzt in El Salvador, wo er sich mit einem Touristenvisum aufhält. Er leidet an einer schweren Nierenerkrankung und ist dreimal wöchentlich auf Dialyse angewiesen. Seit Frühjahr 2025 ist er zudem hochgradig sehbehindert. Weil er sich die Anwalts- und Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht leisten könne, beantragte er, von den Verfahrenskosten befreit zu werden.
Das Freiburger Kantonsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es anerkannte zwar die geschilderten gesundheitlichen Probleme, bemängelte aber, dass der Mann seine finanzielle Lage nicht ausreichend dokumentiert hatte. Konkret fehlten Angaben zu seinem Grundbedarf, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie eine Erklärung dazu, weshalb seine Ehefrau keinen Prozesskostenvorschuss leisten könne. Der Mann zog daraufhin ans Bundesgericht.
Dort argumentierte er, seine Mittellosigkeit sei offensichtlich und das Kantonsgericht hätte ihn auffordern müssen, fehlende Unterlagen nachzureichen. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Wer anwaltlich vertreten sei, müsse seine finanzielle Situation von sich aus vollständig und belegt darlegen. Eine Pflicht des Gerichts, bei lückenhaften Gesuchen eine Nachfrist anzusetzen, bestehe in solchen Fällen grundsätzlich nicht. Der Mann hatte weder konkrete Ausgaben beziffert noch Belege zu einem laufenden IV-Verfahren oder zu seiner Ehe eingereicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verweigerte dem Mann auch für das eigene Verfahren die Kostenbefreiung – seine Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Er muss Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.